Unterbringung vermeiden - Einzelanspruch auf Familienpflege nach § 20 SGB VIII verankern
Ich habe den Eindruck, dass der erschwerte Zugang zu Leistungen der Familienpflege nach § 20 SGB VIII und der bevorzugte Einsatz von sozpäd./therap. Hilfe zur Erziehung bei Unversorgtheit des Kindes (z.B. bei Ausfall des versorgenden Elternteils durch eine psychische Erkrankung) einem Systemfehler in der Kinder- u. Jugendhilfe-Statistik entspringt. Unterdessen ist die praktische Betreuung und Versorgung von Kindern in ihrer Familie gem. § 20 SGB VIII ins Abseits geraten.
Im HZE-Erhebungsbogen (§ 27 ff SGB VIII) der offiziellen Kinder- und Jugendhilfe-Statistik steht bei "Gründe für die Hilfegewährung" auf Seite 5 als Grund zum Ankreuzen (Feld 10): Unversorgtheit des jungen Menschen (z.B. Ausfall der Bezugsperson wegen Krankheit, stationärer Unterbringung, Inhaftierung, Tod...). Das sind aber exakt Gründe für § 20-er Leistungen, wie den einschlägigen Kommentaren zu entnehmen ist. Aus meiner Sicht müsste dringend ein Rechtsanspruch auf Leistungen nach § 20 SGB VIII eingeführt werden!