Wie schätzen Sie die Qualität der Hilfeplanung gem. § 36 SGB VIII ein?

Kommentare

Es gibt gut formulierte Standards, die Strukturen/Zwänge/Hindernisse,... der Arbeitsrealität erschweren erfolgreiche Hilfeplanung oftmals.
Die Qualität der Hilfeplanung hängt von verschiedenen Faktoren ab:
1. Konsequente Beteiligung der Kinder/Jugendlichen, sowie der Sorgeberechtigten
2. Konsequente Ausrichtung an den Zielen (nicht Wünschen!) der Betroffenen
3. Aktiver Aushandlungsprozess aller miteinander (auch die Leistungserbringer müssen klar formulieren, was aus ihrer Sicht realistisch erreichbar ist und was nicht)
Dies alles gelingt nur, wenn sich alle Beteiligten angemessen Zeit dafür nehmen können (nicht selten sind mit den Kindern und Jugendlichen Einzelgespräche im Vorfeld sinnvoll und notwendig).

Ich möchte den vorherigen Kommentar ergänzen: aus meiner Perspektive ist es nicht nur "nicht selten", sondern in der Regel notwendig, die HPG mit den Adressaten sorgsam vorzubereiten - ich erinnere in diesem Kontaxt auch an das Kräfte-Verhältnis im Sinne von Deutungs- und Gestaltungsmacht, welches in der Regel häufig eine Rolle spielt - in meinem ehrenamtlichen Engagement als Ombudsfrau erlebe ich das Empfinden von Ungleichheit bzw. Ohnmächtigkeit auf Seiten von Familien und Kindern häufig as Auslöser, sich an eine unabhängige Ombudsstelle zu wenden.

In der Praxis werden 2 Merkmale sehr vernachlässigt: 1. Rückführung zu Beginn der Hilfeplanung mitverhandeln, 2. intensive Formen der Betroffenenbeteiligung sicherstellen. Alle bundesweiten HzE Evaluationen haben gezeigt, das HzE am besten wirken und effizient sind, je stärker die Betroffenen beteiligt werden. Schauen Sie in den Kommentar von Herrn Prof. Dr. Dr. Wiesner zu § 36 SGB VIII. Betroffenenbeteiligung in Form von Familienrat (FGC) sollte m.E. unbedingt als Grundfeste in der Hilfeplanung verankert werden. Es gibt international unglaublich viele Erfahrungen und Studien, siehe auch Literatur von Prof. F. Früchtel u.a.
Ich möchte die Reform der Hilfeplanung als eine wahre REFORM verstehen.
Kollegiale Beratung mit Adressaten (Betroffenen) in Form des Reflecting Teams, seit über 15 Jahren erfolgreiches Modell in Dresden. Es gibt sehr viele gute Beispiele!!!

Diesem Inhalt schließe ich mich an.
Es braucht aber ein echtes Verständnis für die Lage der Eltern und ein Werben um ihre Mitwirkung. Das kostet Zeit und Personal. (Ich sitze zunehmend mehr am Schreibtisch für Verwaltungsaufgaben).

Sowohl seitens des ASD als auch seitens ambulanter Träger wird beklagt wie schwierig es sei, die Betroffenen wirklich einzubeziehen. In den Hilfeplänen, die ich lese, sind die formulierten Ziele oft Wünsche- oder die Ziele der Fachleute. Die Beteiligung von Betroffenen, wenn es um die Hilfeplanung zur Abwendung einer Gefährdung geht, gestaltet sich in der Praxis noch schwieriger.
Konzepte, dies besser zu machen, gäbe es sicher, die Mitarbeitenden der ASD müssten aber sowohl die Schulung als auch die Zeit haben, diese umzusetzen.

Die Regelungen im § 36 sind in ihrer Formulierung sowohl auf stationäre wie auf ambulante Leistungen angelegt. In den §§ 33 und 34 ist eindeutig formuliert, dass diese Hilfen als zeitlich befristete Hilfen (vgl. § 34 Satz 2 Nr. 1 und 2 sowie § 33 Satz 1 ) oder als auf längere Zeit angelegter Lebensort (vgl. § 34 Satz 2 Nr. 3 und sowie § 33 Satz 1) konzipiert sind. Diese, dem aktuellen Bedarf entsprechende Ausrichtung der Hilfe, findet in der aktuellen Fassung des § 36 keine wirksame Entsprechung. Der Versuch, vor allem bei stationären Hilfen dieses im Rahmen der Hilfeplanung mit zu dokumentieren, ist sehr zu begrüßen.

Die Qualität und die Aussagekraft von Hilfeplänen hängt unmittelbar von dem Engagement der Beteiligten ab. Wir als BVEB fordern eine direkte und verbindliche Beteiligung der Kinder und Jugendlichen am Hilfeplanprozeß! Je nach Alter und Beeinträchtigung der Kinder können auch durch ein Vorgespräch in kleinem Kreis mit z.B. dem Vormund und der ASD/PKD Fachkraft die Beteiligungsrechte gewahrt und den Kindern Ängste vor dem großen Kreis von Erwachsenen genommen werden. Gerade bei geplanten Veränderungen in der Unterbringung oder Umgangskontakten zu den leiblichen Eltern halten wir eine direkte Beteiligung der Kinder und Jugendlichen für unverzichtbar! Der jeweilige Wille der Kinder muss sorgfältig dokumentiert und in den Entscheidungsprozeß einbezogen werden!
Im Rahmen der Inklusion ist auch zu fordern, dass nicht nur die Jugendämter, sondern auch die Sozialämter im Rahmen des SGB XII zu regelmäßigen HPG´s verpflichtet werden.

Es sollte sehr früh im Hilfeplanprozess festgelegt werden (spätestens nach einem Jahr), ob es eine Rückkehroption des Kindes geben wird. Denn das hat unmittelbare Auswirkungen u. a. auch auf die Regelung der Umgangskontakte. Wenn es innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nicht gelingt, die Situation in der Herkunftsfamilie deutlich zu verbessern, ist ohnehin auf einen dauerhaften Verbleib in der Pflegefamilie hinzuarbeiten. Hier ist sogar die Annahme als Kind zu prüfen. Also, es sollte schon eine klare Tendenz geben, die Rechte der Kinder und Pflegeeltern zu stärken!

Die Kinder und Jugendlichen sind in angemessener Form zu beteiligen, was leider häufig an der Interpretation der Beteiligung scheitert. Ein Setting für ein Kind oder einen Jugendlichen mit mehreren Erwachsenen ist unzumutbar. Die Beteiligung ist zentral richtig und wichtig aber sie muss so gestaltet werden, dass sie Adressaten sich geschätzt fühlen und tatsächlich ihre eigenen Belange vorbringen können. Das gilt auch für leibliche Eltern. Die Prüfung der Annahme als Kind ist gut und richtig, aber bei den meisten Kindern mit traumatischen Vorerfahrungen lange aus fachlicher Sicht nicht zu empfehlen. Allerdings sollte es eine Regelung geben, dass nach z.B. einem Jahr in einer Pflegefamilie der dauerhafte Verbleib dort rechtlich gesichert ist. Bisher schwebt immer das Damokles-Schwert der Rückführung über den Pflegeverhältnissen, was für die Erwachsenen aber auch das Kind in der Pflegefamilie schädliche Auswirkungen hat. Der sichere Ort ist von zentraler Bedeutung.

Dem Kommentar kann ich nur zustimmen !
Vor allem sollte differenzierter präzisiert und festgelegt werden, wie eine individuelle angemessene Beteiligung erfolgt (ist).
Ebenso erscheint die bisherige Regelung zum Verbleib in Pflegefamilien für alle Beteiligten unbefriedigend ...

Die Vorgaben in § 36 SGB VIII sollten traumasensibel novelliert werden: Kinder, die außerhalb ihrer Herkunftsfamilie in Heimen oder Pflegefamilien aufwachsen, sind internationalen Studien zufolge eine Hochrisikogruppe für das Auftreten von Beeinträchtigungen ihrer sozial-emotionalen Entwicklung bis hin zu sog. psychischen Störungen mit klinischer Relevanz. Traumaexposition, das Erleben von Misshandlung, Missbrauch, Vernachlässigung und Trennungserfahrungen schreiben sich in ihre Entwicklung ein.
Gleichzeitig weiß man um die therapeutische Versorgungslücke dieser Kinder und dass ihre Beeinträchtigungen in der Hilfeplanung zumeist nicht erkannt werden (DJI 2010: Handbuch Pflegekinderhilfe, S.209/869 f.).

Zieht man Ergebnisse von Untersuchungen des Wirkfaktors "Hilfeplanung" in Betracht, sieht es an verschiedenen Punkten nicht gut aus: Unkalre viel zu allgemeine Zielsetzungen, die im Nachgang von Päd. "herunter gebrochen werden". Da Veränderungen ja nur durch die jM selbst erfolgen können, deren Umwelt nur bedingt beeinflussbar ist, braucht es Ziele, die a) auch tatsächlich durch die jM beeinflussbar sind, zu erreichen sind UND angestrebt werden. Dazu gehört zuallererst, dass diese klar formuliert werden, schon daran mangelt es erheblich. Solange a) nicht erreicht wird (und daran mangelt es in der Fläche, bei JuÄ wie bei Trägern, ganz zu schweigen von der Kompetenz von jM und Eltern ist es b) kaum möglich, Erfolge ausreichend zu bemerken (messen). HP leidet auch darunter, dass viel zu oft, Ziele von vornehrein feststehen und notwendige Änderungen eher negativ konnotiert werden statt sie als Teil einer erfolgreich verlaufenen Hilfe zu werten.= Erheblicher Bedarf an Qualitätsentwicklung

Grundsätzlich schätzen wir die Qualität der Hilfeplanung für gut und sinnvoll ein. Jedoch wird dies sehr unterschiedlich gehandhabt, von Seiten der ASD-Mitarbeiter, der Vormünder, der Träger etc.. Gerade die Beteiligung der Kinder und Jugendlichen ist aus unserer Sicht sehr wichtig, wird oftmals jedoch vernachlässigt. Ebenfalls sollte die Hilfeplanung regelmäßig stattfinden und auch – je nach Bedarf – beispielsweise mit nicht sorgeberechtigten Eltern transparent gehandhabt werden. Wichtig ist hierbei die klare Zielformulierung, welche messbar und erreichbar sein müssen, und nicht von Wünschen oder sehr allgemeinen Dingen wie z.B. „Verselbstständigung“ zu sprechen.

Die Qualität hängt m.E. sehr von den Personen ab, die die Hilfeplanung gestalten. Wichtige Grundlagen sind Beteiligung sowie die realistische, transparente Klärung von Möglichkeiten, Zielen und Aufträgen.

Akademie und Beratungszentrum für Pflege-und Adoptivfamilien: Aus unserer Erfahrung in der Beratung von Pflegefamilien gelingt es der Hilfeplanung nur unzureichend das in §36Abs.2 geforderte Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte in der Praxis in der geforderten Weise umzusetzen. Legen Fachkräfte beim Hilfeplanverfahren den Bedarf von Kindern, Pflege- und Herkunftseltern einseitig fest und stehen dabei nicht der individuelle Bedarf des Kindes/Jugendlichen sowie dessen Wohl im Mittelpunkt, führt das häufig zu konflikthaften Entwicklungsverläufen der Kinder/Jugendlichen in ihren Pflegefamilien oder/und zu belastenden Umgangskontakten sowie Begegnungen zwischen Pflege- und Herkunftsfamilien. Für eine fundiertere Beantwortung dieser Frage wäre es aus unserer Sicht erforderlich, Pflegeeltern (u.a. Beteiligte) zu ihrer erlebten Unterstützung und Einbeziehung durch Fachdienste zu befragen und die Ergebnisse wissenschaftlich aufzubereiten. Die Akademie plant hierzu in Kooperation mit Prof.Dr.Christine Köckeritz, HS Esslingen,eine Befragung von Pflegeeltern.

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich würde mich gerne an der Befragung beteiligen.
Wo hin kann ich wenden?
Gruss, Veronika Nagel

Die gesetzlichen Regelungen geben einen guten Rahmen für die Hilfeplanung und die kontinuierliche Fortschreibung.
Schwierig erscheint der kontinuierliche Einbezug von ambulant tätigen Psychotherapeuten und Ärzten aufgrund unzureichender Finanzierung dieser Leistung im SGB V. Gerade aber für den Bereich der seelisch behinderten Kinder und Jugendlichen oder bei psychisch erkrankten Eltern umfasst die Hilfeplanung und ggf. Schutzkonzepte mehr als die Hilfe für das Kind, sondern weitere Felder, die Leistungen anderer Sozialgesetzbücher betreffen (SGB II, V, XII).
Der Einbezug der Kinder sollte mehr berücksichtigt werden.

Grundsätzlich muss gesagt werden, dass Hilfeplangespräche überwiegend regelmäßig stattfinden und die Beteiligten ihre aktuelle Situation und Wünsche einbringen können. Allerdings sind durch die Forderung der Formulierung von Zielen nach den SMARTKriterien diese kaum mehr für alle verständlich. Viele Seiten, Tabellen mit Auswertungen etc. erschweren eine gute Lesbarkeit des Dokuments und machen es fast unmöglich, dies als Arbeitsinstrument zu nutzen. Die Sprache muss einfacher, die Seitenanzahl kürzer werden. Dann lesen auch leibliche Eltern Hilfepläne und nehmen diese als verbindlich für sich an.

Grundsätzlich schätze ich die den §36 SGB VIII, bin aber unzufrieden mit der gesetzlichen Regelung, wenn sorgeberechtigte Eltern sich am HIlfeplanverfahren nicht aktiv beteiligen. Sie bleiben auch dann in der Entscheidungsgewalt, obwohl sie häufig die Entwicklung der Kinder und die Bedürfnisse der Kinder aufgrund der fehlenden Mitwirkung nicht beurteilen können. Dieses Elternrecht müsste dann einschränkbar sein, wenn das Jugendamt nachweisen kann, dass Eltern wiederholt nicht zum HIlfeplangespräch erschienen sind.

Dies entspricht auch meinen Erfahrungen und sollte (in den seltenen Fällen) wiederholten unentschuldigten Fernbleibens bzw. offensichtlichem Desinteresse restriktiver gehandhabt werden.

Unserer Erfahrung nach gelingt es der Hilfeplanung nur unzureichend das in § 36 Abs. 2 SGB VIII geforderte Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte sowie der Beteiligten in der Praxis in der geforderten Weise zu verwirklichen.
Legen Fachkräfte der Jugendämter beim Hilfeplanverfahren den Bedarf von Kindern, Pflege- und Herkunftseltern einseitig fest und stehen dabei nicht der aktuelle, individuelle Bedarf des Kindes/Jugendlichen sowie dessen Wohl im Mittelpunkt, führt das aus unserer Sicht häufig zu konflikthaften Entwicklungsverläufen der Kinder und Jugendlichen in ihren Pflegefamilien oder/und zu belastenden Umgangskontakten sowie Begegnungen zwischen Pflege- und Herkunftsfamilien.

Nur jedes 5. Kind, das aus seiner Herkunftsfamilie herausgenommen wird, kehrt zurück und kann dort doch noch erfolgreich aufwachsen. Dennoch ist nur eines von 41 Jugendämtern in Rheinland-Pfalz bereit, im Hilfeplan als Perspektive einen Verbleib auf Dauer in Heim oder Pflegefamilie festzuschreiben. So leben diese Kinder bis zur Verselbständigung in einem unsicheren "Schwebezustand", auch die leiblichen Eltern können bis dahin den "Kampf um das Kind" nicht beenden, so dass Pflegekinder nie die Sicherheit einer sie schützenden (Pflege-)familie erleben dürfen.

Hilfeplanung nach dem §36 braucht in der hier zu Recht postulierten uhd geforderten Qualität braucht zeitliche Ressourcen. Diese aufzubringen fällt bei der Arbeitsverdichtung in den ASDs durch immer mehr verschiedene Dokumentationsaufgaben und hohe Fallzahlen zunehmend schwer. Um dies in ausreichender Qualität und möglichst zeitnah zum Hilfeplangespräch tun zu können, bräuchten wir dringend die Fallzahlbegrenzung auf 50 Fälle (nicht Hilfen!) und auch andere und zügigere Organisationsabläufe. Gespräche mit Kindern vorab, paritätische Beteiligung aller, SMART und trotzdem für alle verständlich formulierte Ziele sind dabei wichtige Elemente einer guten Hilfeplanung. Ebenso finde ich es wichtig, mit den Beteiligten ab der ersten Fortschreibung des Hilfeplans zu klären und zu besprechen, wann und unter welchen Bedingiungen i.E. die Hilfe beendet werden kann und dies auch zu dokumentieren. Dazu helfen auch zunächst zeitlich begrenzte Hilfen, die dann ggf. begründet verlängert werden können

Die Qualität der Hilfeplanung , Vorbereitung und Beratung von Pflege- und Adoptiveltern hängen von unterschiedlichen Einstellungen und Ausstattung der Kommune, und der zuständigen Träger ab. Vorliegende Qualitätsstandarts werden nicht angewandt. Landesjugendämter haben keine Kontrollbefungnisse. Kosteneinsparungen führen zu Personalmangel, Überarbeitung, hohem Krankenstand. Zeit und Mittel für Fortbildungen von Fachkräften und Eltern fehlen. Eine Beratung von Adotiveltern und von leiblichen Eltern findet vielerorts nicht statt. Vorgesehene Zusammenschlüsse von Pflege- und Adoptiv-Eltern im Sinne der Selbsthilfe erhalten nicht ihre vorgesehene Unterstützung, da finanzielle Mittel nicht vorhanden sind oder das Einfordern von Qualitätsstandarts befürchtet wird. Die Hürden zur Erlangung von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder werden zur Kostenersparnis künstlich hochgehalten. Der gesetzliche Vorrang von Einzelvormundschaften gegenüber Amtsvormündern wird verhindert.

Die Qualität variiert entsprechend Bundesland, Jugendamt, Fall-Sachbearbeiter_in und Leistungserbringer. Es stellt sich daher die Grundsatzfrage von bundesweiten Standards und deren Kenntnis bzw. Umsetzbarkeit. Außerdem variiert die Qualität mit dem Fall. Eine psych. kranke Mutter, die nicht abgesprochen zu ihrer Unterstützung ihre Therapeutin und die frühere Lehrerin des Kindes in ein HPG bringt - damit die Runde der Fachkräfte erstmal verunsichert und ein tatsächliches Gespräch völlig unmöglich macht, wird mit Standards o.ä. nicht erfasst. Hier entsteht Qualität mit der Steuerungskompetenz der Fachkräfte. Kompetenz, die sich aus Schulung, Lebenserfahrung und persönlicher Eignung zusammensetzt. Das Gesetz sollte dies berücksichtigen und nicht zu konkret werden, um Persönlichkeitsentwicklung und Kreativität zuzulassen.

Eine frühzeitige, an dem kindliche Zeitempfinden ausgerichtete Perspektivklärung ist leider nicht die Regel. Das jeweilige Kind mit seinen Bedürfnissen in den Mittelpunkt der Hilfeplanung zu stellen würde helfen. Zeitliche Richtwerte, nach denen Perspektivklärung und Verstetigung von Fremdunterbringungen erfolgen müssten wären hilfreich, wenn sie sich an konkret am Alter des Kindes orientieren. Da es sich bei der Maßnahme um Hilfe zur Erziehung handelt sollte eine Rechtsgrundlage geschaffen werden, dass bei Bedarf eine dauerhafte Fremdunterbringung schnell und für das Kind angemessen gefunden wird und für diese Kinder dann die Hilfe zur Erziehung in eine Hilfe zur persönlichen Entwicklung umgewandelt wird. Nur so kann eine Konzentrierung auf die echten Bedürfnisse des jeweiligen Kindes erreicht werden.

Besonders bedeutsam erscheint mir, die Beteiligungen hinsichtlich § 36 Abs.2 deutlicher zu regeln.Hinsichtlich der Beteiligung bei der Entscheidung über Notwendigkeit, Art und Eignung der Hilfe, sollte deutlicher formuliert sein, welcher Art die verschiedenen Fachkräfte sein sollten, da eine Beratung innerhalb eines ASD-Teams nur eingeschränkte Perspektiven beinhalten kann.
Weiterhin halte ich,insbesondere bei sehr komplexen Hilfen und/oder potentiellen sogenannten Systemsprengern, eine Scheiteroption respektive ein Scheiterszenario für hilfreich. Die Intransparenz hinsichtlich der Entscheidungen für Hilfeaufnahme-/Gestaltung- und Abbruch erscheinen die Klientel aber auch die Fachkräfte häufig sehr zu belasten. Somit kann es günstig erscheinen, Kriterien für die Eignung einer Hilfe genauso festzulegen, wie den Umgang damit, wenn sie entlang der festgelegten Kriterien nicht hilfreich erscheint. Hierbei sind Krisenszenarien, weitere mögl. Ressourcen und Abbruchszenarien vorstellbar.

Vielleicht wäre mein Beitrag teilweise in Frage 2 besser aufgehoben

Eine qualifizierte und für alle Seiten transparente Hilfeplanung ist die entscheidende Voraussetzung für einen erfolgreichen und wirksamen Hilfeprozess. Hier mangelt es weiterhin an Qualität, Standardisierungsabläufen, einem verlässlichem Controlling sowie der nötigen Klarheit, dass die Ergebnisse der Hilfeplanung für alle Beteiligten verbindlich sind.

Bei der Unterbringung eines Kindes in eine Pflegefamilie ist es wichtig, dass:

1. die bisher gewährten Hilfen genau beschrieben werden.
2. die Unterbringungsgründe klar benannt werden.
3. Aussagen über Veränderungsbedingen in der Herkunftsfamilie müssen am kindlichen Zeitbegriff orientiert sein, damit eine Rückführung ohne eine weitere Gefährdung des Kindes möglich werden kann.
Diese Aussagen fehlen in vielen Hilfeplänen . Die Folgen hiervon sind für alle am Hilfeplanprozess beteiligten, eine Belastung und Konflikte sind vorprogrammiert.

Die Beteiligung der Kinder und Jugendliche ist wichtig und notwendig. Nur ist eine Beteiligung in der aktuellen Form frühestens mit 13 Jahren (die Einschätzung mag variieren) sinnvoll möglich. Trotz guter Vorbereitung der Kinder (und der anderen Beteiligten) wird von Ihnen verlangt in einer erwachsenen Runde voller Menschen mit teils schwer verständlichen Aufgaben, ihre Interessen und Meinungen zu vertreten.
Die direkte Beteiligung verhindert wirkliche Auseinandersetzung mit den Wünschen und Zielen der Kinder.
Eine mögliche Idee wäre ejeweils einen Fragebogen jedes Beteiligten an die Kinder, die in der Zeit zwischen zwei HPG´s, die die Kinder in dieser Zeit in kindgerechter Form beantworten könnten. Aus den Antworten könnten neue Fragen werden, aber auch Rückfragen durch die Kinder entstehen.
Will sagen, Beteiligung von Kindern am HPG kann in unseren Augen nicht dadurch entstehen, dass sich die Kinder an den Prozess der Erwachsenen anzupassen haben, sondern nur dadurch, dass sich die Erwachsenen an die Bedürfnisse der Kinder anpassen.