Änderung des BGB dringend nötig
In der Abwägung von Elternrechten und Kinderrechten sieht das Bundesverfassungsgericht einen eindeutigen Vorrang der Kinderinteressen!
Ein Pflegekind, dessen Rechte häufig schon vor der Unterbringung verletzt wurden, hat eine besondere Schutzwürdigkeit hinsichtlich einer dauerhaften Lebensperspektive. Bei einem misshandelten/traumatisierten Kind gelingt eine Aufarbeitung in 2 Phasen: die ursprünglich benötigten Abwehrmechanismen, um das Überleben zu sichern, müssen abgebaut werden. Dies geschieht nur, wenn das Kind die unbedingte Überzeugung gewinnt, sicher und geschützt zu sein. Erst dann kann in Phase 2 die heilsame, aber angstbesetzte mit den traumatisierenden Ereignissen angegangen werden. Ein Kind kann über Phase 1 nicht hinauskommen (subjektives Schutzgefühl), wenn eine Rückführung stets thematisiert werden muss. Deswegen bin ich davon überzeugt, dass in sehr vielen Fällen der Vorrang der Kinderrechte eine dauerhafte Verbleibensanordnung im BGB gerechtfertigt.