Einrichtungsbegriff nach § 45 SGB VIII

Eine Differenzierung der Heimerziehung ist wesentlich für deren Erfolg. Familienähnliche Erziehungssettings, Kleinstgruppen und Erziehungsstellen, in denen kein zusätzliches Betreuungspersonal beschäftigt ist, zeichnen sich durch Übersichtlichkeit, Verlässlichkeit und Intimität aus und haben sich bewährt. Sie dürfen auch zukünftig nicht von der Betriebserlaubnispflicht ausgenommen und in die Vollzeitpflege abgedrängt werden. Eine unzureichende Personalausstattung bei den Aufsichtsbehörden darf nicht zu einer Herausnahme dieser wichtigen Leistungsangebote führen. So fordert der VPK, dass Kleinsteinrichtungen auch zukünftig genehmigungspflichtig bleiben und unter den Begriff der Einrichtung fallen. Auf die Anzahl der betreuenden Personen und/oder auf vorhandene Platzzahlen darf es nicht ankommen. Es ist kontraindiziert, die bewährten familienanalogen Leistungen aus dem Anwendungsbereich des § 45 ff SGB VIII herauszulösen und dem kommunalen Aufsichtsbereich zu überantworten.

Kommentare

Nicht gruppenfähige, verhaltensschwierige junge Menschen benötigen flexible Betreuungssettings mit fachlichen Standards, professionellen Rahmenbedingungen und Aushaltekompetenz. Es stellt sich die Frage, ob der Gesetzgeber institutionalisieren oder Flexibilität, Innovation und Kreativität fördern will. Oder werden individualpädagogische Maßnahmen in Betriebserlaubnis-unabhängige Reiseprojekte verlagert? Nachfrage und Angebote bitte abgleichen und gesetzlich-formell absichern!