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Nach § 27 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII sind Hilfen zur Erziehung in der Regel im Inland zu erbringen. Hilfen zur Erziehung im Ausland kommen nur dann in Betracht, wenn dies nach Maßgabe der Hilfeplanung zur Erreichung des Hilfeziels im Einzelfall erforderlich ist. Damit wird der Ausnahmecharakter von Auslandsmaßnahmen hervorgehoben. Nach § 36 Abs. 4 SGB VIII soll vor einer Entscheidung über die Gewährung einer Hilfe, die ganz oder teilweise im Ausland erbracht wird, zur Feststellung einer seelischen Störung mit Krankheitswert die Stellungnahme einer in
§ 35 a Absatz 1a Satz 1 SGB VIII genannten Person eingeholt werden. Schließlich regelt § 78 b Abs. 2 Satz 2 SGB VIII, dass Vereinbarungen über die Erbringung von Hilfe zur Erziehung im Ausland nur mit solchen Trägern abgeschlossen werden dürfen, die anerkannte Träger oder Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung im Inland sind, in der Hilfe zur Erziehung erbracht wird. Darüber hinaus müssen die Träger sicherstellen, dass mit der Erbringung entsprechender Hilfen nur Fachkräfte im Sinne des § 72 Abs. 1 betraut werden. Des Weiteren müssen die Träger Gewähr dafür bieten, dass die Rechtsvorschriften des Aufenthaltslandes eingehalten werden und mit den Behörden des Aufenthaltslandes sowie den deutschen Vertretungen im Ausland zusammengearbeitet wird. Die Regelung soll sicherstellen, dass in den Vereinbarungen nach §§ 78a f. SGB VIII Qualitätsstandards zur Sicherung des Kindeswohls etabliert werden.