Verbesserung der Kooperation im Kinderschutz
Die Regelung zur obligatorischen Beteiligung der in § 4 KKG-E bezeichneten Personen wurde zum Teil vorbehaltlos oder mit geringen Veränderungsvorschlägen begrüßt, zum Teil dagegen als kritisch betrachtet. Die Regelung sei nicht erforderlich, weil bereits nach der jetzigen Gesetzesfassung die Einbeziehung anderer Berufsgruppen möglich und die bestehende Regelung ausreichend sei. Die Einbeziehung der benannten Berufsgruppen könne auf deren Seite zu Rollenkonflikten führen, die den Hilfeprozess negativ beeinflussten. Die Regelung zur Vorlage des Hilfeplans in familiengerichtlichen Verfahren im KJSG wurde zum Teil kritisch gesehen. Sie konterkariere den Zweck des Hilfeplans und führe auch zu datenschutzrechtlichen Problemen.