Verbesserung der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen und ihren Familien; Ombudschaft – Uneingeschränkter Beratungsanspruch nach § 8 Absatz 3 SGB VIII für Kinder und Jugendliche
Diese Erweiterung des Beratungszugangs für Kinder und Jugendliche wurde einhellig begrüßt, zum Teil wurde eine noch weitergehende Reduzierung der Anspruchsvoraussetzungen gefordert.
Die gesetzliche Verankerung von Ombudsstellen als externe und unabhängige Anlaufstellen für Kinder und Jugendliche und ihre Familien in der Kinder- und Jugendliche wurde von der Intention her grundsätzlich begrüßt. Die Hauptkritik richtet sich gegen die Ausgestaltung der Vorschrift als Ermessensregelung. Das geringe Maß an Verbindlichkeit lasse befürchten, dass eine Umsetzung nur unzureichend erfolge. Eine Ausgestaltung als Ermessensvorschrift wird überwiegend für wenig sinnvoll gehalten. Weiter wurde beanstandet, dass die Regelung keine Unabhängigkeit vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährleiste. Die Beratung müsse durch unabhängige Dritte erfolgen.