Welchen gesetzlichen Regelungsbedarf sehen Sie für eine Verbesserung des Schutzes von Minderjährigen, Frauen und anderen vulnerablen Gruppen in Aufnahmeeinrichtungen?
Wenn man zu einem großen Schlag ausholen würde könnten soziale Fachkräfte gesetzlich klar definiert werden, damit Ausnahmen über den Art. 12 GG und sonstigen Lücken vermeiden.
Es bedarf eigentlich keiner weiteren gesetzlichen Regelungen, wenn sich an geltendes Recht gehalten würde! UN-Kinderrechtkonvention, EU Flüchtlingsrichtlinie etc. geben einen ausreichenden Rahmen, wenn sie denn umgesetzt werden würden!!
Im Zuge einer SGB VIII Reform sollte in § 6 SGB VIII ausdrücklich klargestellt werden, dass auch begleitete Minderjährige unabhängig ihres Aufenthaltsstatus umfänglichen Zugang zur Kinder- und Jugendhilfe haben. Der Absatz 2 muss entweder reformiert oder gestrichen werden.
Insgesamt sind Großunterkünfte (noch dazu so isolierte wie EAEs / Ankerzentren) dem Kindeswohl und dem Wohl erwachsener Geflüchteter extrem abträglich, sie gehören aufgelöst.
Sorry, selber Post bereits bei der Frage vorher.
(1) Regelungen in §§ 44 und 53 AsylG: Betreiber von Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften müssen gesetzlich verpflichtet werden, die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt sowie die Möglichkeit der Beschwerde zu gewährleisten.
(2) Definition geschlechtsspezifischer Gewalt und Kindesmissbrauch als "Härte" in § 12a Abs. 5 Nr. 2 AufenthG.
Kommentare
am 23. Jan. 2019
um 14:56 Uhr
Das Fachkräftegebot muss
Das Fachkräftegebot muss uneingeschränkt gelten.
am 23. Jan. 2019
um 23:45 Uhr
Wenn man zu einem großen
Wenn man zu einem großen Schlag ausholen würde könnten soziale Fachkräfte gesetzlich klar definiert werden, damit Ausnahmen über den Art. 12 GG und sonstigen Lücken vermeiden.
am 04. Feb. 2019
um 12:57 Uhr
Es bedarf eigentlich keiner
Es bedarf eigentlich keiner weiteren gesetzlichen Regelungen, wenn sich an geltendes Recht gehalten würde! UN-Kinderrechtkonvention, EU Flüchtlingsrichtlinie etc. geben einen ausreichenden Rahmen, wenn sie denn umgesetzt werden würden!!
am 04. Feb. 2019
um 17:04 Uhr
Im Zuge einer SGB VIII Reform
Im Zuge einer SGB VIII Reform sollte in § 6 SGB VIII ausdrücklich klargestellt werden, dass auch begleitete Minderjährige unabhängig ihres Aufenthaltsstatus umfänglichen Zugang zur Kinder- und Jugendhilfe haben. Der Absatz 2 muss entweder reformiert oder gestrichen werden.
Insgesamt sind Großunterkünfte (noch dazu so isolierte wie EAEs / Ankerzentren) dem Kindeswohl und dem Wohl erwachsener Geflüchteter extrem abträglich, sie gehören aufgelöst.
Sorry, selber Post bereits bei der Frage vorher.
am 04. Feb. 2019
um 18:12 Uhr
(1) Regelungen in §§ 44 und
(1) Regelungen in §§ 44 und 53 AsylG: Betreiber von Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften müssen gesetzlich verpflichtet werden, die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt sowie die Möglichkeit der Beschwerde zu gewährleisten.
(2) Definition geschlechtsspezifischer Gewalt und Kindesmissbrauch als "Härte" in § 12a Abs. 5 Nr. 2 AufenthG.