Wie wirkt sich nach Ihrer Einschätzung eine gesetzliche Definition des Einrichtungsbegriffs im SGB VIII auf die Rechtssicherheit der Betriebserlaubniserteilung für Aufsichtsbehörden und Einrichtungsträger aus?

Zum Hintergrund: Eine Legaldefinition für den Begriff der Einrichtung existiert im SGB VIII bislang nicht. In den Überlegungen für das KJSG war eine Normierung des Einrichtungsbegriffs vorgesehen.

Kommentare

Eine Wohnung für einen Jugendlichen mit ambulanter Betreuung stellt für mich z.B. keine Einrichtung dar, hingegen ein Jugendclub unter Anleitung von angestellten Pädagogen*innen schon. Deshalb ist die Definition für die Rechtssicherheit von Bedeutung.

Positiv. Die Legaldef. sollte auch in der Weise verfasst sein, dass familienanaloge Angebote, als auch dezentrale Einrichtungsteile (Erziehungsstellen, Projetstellen, Indi-vidualpädagogischen Betreuungsstellen, SPLG) unter dem „Schirm“ eines Einrich-tungsträgers als Teil des Einrichtungsganzen bzw. als organisatorische Einheit zu sehen sind. Diese Sichtweise entspricht der bis dato erfolgten Rechtsprechung (BVerwG 5 C 1.16 vom 24.08.2017; BVerwG v. 24.2.1994, Az.5 C 42.91).

DLT: • In § 33 SGB VIII ist eine Regelung zu ergänzen, die es den Jugendämtern ermöglicht, stringenter auch Regelungen zur Genehmigung von Erziehungsstellen u. ä. Leistungen durchzuführen.

Legaldefinition "Einrichtung" ist notwendig! Sie sollte in der Weise verfasst sein, dass Erziehungsstellen, Projektstellen, Individualpädagogische Betreuungsstellen etc. unter dem Dach eines Trägers als Teil einer gesamten Einrichtung gelten können.

Eine mögliche gesetzliche Definition müsste die Bereiche von kleinen, familienanalogen Unterbringungsformen entsprechend dem § 34 SGB VIII (wie z.B. SPLGs oder Erziehungsstellen) beinhalten, auch wenn die Betreuung in der eigenen Immobilie stattfindet. Dies würde mehr Rechtssicherheit für die Einrichtungsträger dieser Settings und die angestellten, innewohnenden Fachkräfte bedeuten.
Diese Unterbringungsformen sind besonders für junge Kinder und Kinder, die sich einlassen können.

Diese würde bei entsprechender Form. sicherstellen, dass familienana. Unterbringung (§ 34 SGB VIII) als wertvolle Variante der Heimerziehung, insb. für Kinder- und Jug. mit mittel- bis langfristiger Persp., mit Standards (päd. Fachkräfte, Arbeit mit Herkunftsfamilie, Fachber., Dienst- und Fachaufsicht, Supervision, Dok.…) erhalten bleibt. Fachkräfte und Träger könnten sich dann auf diese, im Sinne der Kinder, Jugendlichen und Familien sehr wertvolle und herausfordernde Arbeit sicherer einlassen

Ich halte eine Legaldefinition des Einrichtungsbegriffes nicht für zwingend notwendig. Bislang gab es diese im SGB VIII nicht und zwingender Handlungsbedarf ist mir nicht ersichtlich geworden.
Sollte es eine entsprechende Definition geben, dann muss sie kleine, familienanaloge Unterbringungsformen nach § 34 SGB VIII, z. Bsp. Erziehungsstellen, die in eigenem privaten Haushalt arbeiten, mit einschließen und auch § 33 SGB VII wie soz. päd. Lebensgemeinschaften,Erziehungsstellen.

Die Definition zum Einrichtungsbegriff sollte berücksichtigen, dass familienanaloge Angebote, Erziehungsstellen, Standprojekte, Individualpädagogische Projektstellen und SPLG´s unter dem Dach eines Einrichtungsträgers als organisatorische Gesamtheit definiert werden.
Individualpädagogische Maßnahmen haben sich in der Vergangenheit methodisch und didaktisch bewehrt und hätten durch die gesetzliche Definition eine Genauigkeit.