Wie schätzen Sie die zukünftige Bedeutung der „S3+ Leitlinie Kinderschutz“ für die Zusammenarbeit von Kinder- und Jugendhilfe und dem Gesundheitswesen ein?

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Bei den zunehmenden Fällen von Kindern psychisch kranker Eltern sind im Durchschnitt 7 Helfer(-systeme) aus Jugendhilfe und Gesundheitssystem in einer Familie aktiv (Psychiater, Psychotherapeuten, Ergotherapeuten, BeWo, Beratungsstellen, Flex). Diese Helfer arbeiten unkoordiniert neben- oder gegeneinander. Es gibt keinen Austausch, keine "Fallmanager" keine Abstimmung / Überprüfung der Notwendigkeit von Hilfeleistungen.
Fachberatungsstellen für diese Familien erhalten keine Regelfinanzierung.

Die Leitlinie stellt eine Stärkung der Position des Kindes und der Kooperation dar. Es fehlt ein Kapitel, wie der Zugang zur Jugendhilfe und die Zusammenarbeit in den Fällen nach der Mitteilung konkret gestaltet werden kann. Insgesamt erscheint eine Übergewichtung der Zuständigkeiten von Ärzt*innen in der Leitlinie vorzuliegen, was durch eine systematischere Nutzung der Kooperationsmöglichkeiten „Auf Augenhöhe“ ausgeglichen werden könnte. Kapitel 4.6: Erwartungen an JÄ, die nicht erfüllbar sind!

Über welchen Diskussionsstand der Leitlinie reden wir hier? Was sind die konkreten Reformgedanken im Hinblick auf das SGB VIII und wo sind sie für alle Professionen verständlich und transparent kurz zusammengefasst? Die 364 Seiten der Entwurfsfassung zu durchforsten ist mir für diese Befragung zeitlich nicht möglich.

Ich schließe mich Michael, Brigitta und Phillipp an.
Seit Jahren wird über Kooperartion gesprochen, um dies bewirken zu können müssen die Hierarchiekämpfe in Hand-in-Hand-Kooperationen übergehen. Gleichzeitig ist es für die Beratungsstellen, die eine Vernetzung darstellen können, schwierig sich zu halten bzw. sich zu finanzieren. Alle Helfersysteme sind durchgängig mit vielen "Fällen" beschäftigt und können auf Grund von Kosten keinen Austausch einräumen und umsetzen.

Der Dialog zwischen Gesundheitsweisen und Jugendhilfe bei der Erstellung der Leitlinie hat einen Teil zur gegenseitigen Verständigung beigetragen und hat insbesondere zu einer konstruktiven Lösung hinsichtlich der Definition von Kindeswohlgefährdung in der Leitlinie geführt. Nun kommt es auf die Umsetzung in der Praxis an.