Inwieweit besteht sonstiger Handlungsbedarf hinsichtlich der Verbesserung der Kooperation unterschiedlicher Institutionen (z.B. auch Polizei, Schulen, Ausländerbehörde, Institutionen des Gesundheitswesens) in familien- und jugendgerichtlichen Verfahren

Zum Hintergrund: Die Kooperation der unterschiedlichen Institutionen ist derzeit in § 52 SGB VIII und § 5 KKG geregelt.

Kommentare

Informationen der Polizei zu Einsätzen bei häuslicher Gewalt kommen leider nicht zuverlässig und zeitnah im zuständigen Jugendamt an. Schulen wissen über Hilfen zur Erziehung sowie Eingliederungshilfen nicht ausreichend Bescheid und erwecken falsche Hoffnungen bei den betroffenen Familien.

Kindertagespflegepersonen stehen erfahrungsgemäß ohne bzw nur mit mangelhafter Unterstützung alleine da und riskieren bei einem Einsatz/Anzeige zum Schutz des Kindes ihren Ruf, das Vertrauen zu den Familien und Kunden. Das führt dazu, dass Kindertagespflegepersonen oft bis über ihre Grenzen alleine agieren bzw bei Verdacht Anzeigen vermeiden. Sie benötigen eine Schulung und Unterstützung der Fachberatung bzw einen vertraulichen Ansprechpartner in einer speziellen Situation.

Mütter verschulden sich, wenn sie ein Angebot nach §19 SGB VIII annehmen, da die alte Wohnung 3 Monate Kündigungszeit hat und keine Behörde für die 3 Monate aufkommen möchte. Hier überschneiden sich Hilfen. Schulen wissen nicht, was die JA machen. Die Polizei ist schlecht eingebunden und das Gesundheitswesen ist oftmals noch außen vor. Hier gibt es viel Bedarf kluge Leute liebevoll an einen Tisch zu zwingen

Es sollte in familien- und jugendgerichtlichen Verfahren geregelt sein, dass die Einschätzungen von Bezugspersonen in Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen (insbesondere, wenn es eine gewachsene Beziehung und Bindung gibt) gehört werden.
Es wäre gut für die Kooperation, wenn die zuständigen Richter sich in systemischen Zusammenhängen und in der Jugendhilfe und diesbezüglichen Möglichkeiten und Grenzen auskennen würden.

Für eine gelingende Kooperation im Sinne des Kindes sollten neben Einschätzungen von Gutachtern auch Einschätzungen von Bezugspersonen der Kinder und Jugendlichen berücksichtigt werden. Bei dem Thema Elternrecht nach §1666 BGB wäre oftmals eine ausgewogenere Entscheidung im Intersse der Kinder wünschenswert. Ebenfalls wäre es wünschenswert, wenn Richter, über mehr Wissen in Bezug auf entwicklungspsychologische Aspekt, Bindungsverhalten und Jugendhilfe verfügen.