Bestehen aus Ihrer Sicht Änderungs- oder Klarstellungsbedarfe hinsichtlich der Einrichtungsarten, für die die Aufsicht gem. §§ 45 ff. SGB VIII gilt?

Wir freuen uns über kurze Kommentierungen Ihrer Einschätzung. Zum Hintergrund: Das geltende Recht finden Sie hier.

Kommentare

Ihre Antwort: 
Unentschieden

Was ist mit "Einrichtungen" für Kinder und Jugendliche im Gebäude einer Schule, wenn die Schulaufsicht sich nicht zuständig fühlt?
Kooperation mit Schule sollte ebenso wie mit Gesundheit und Soziales (vgl Absatz 6 Satz 2)

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Ja

Es sollten weitere Einrichtungsarten aufgenommen werden, z.B. teilstationäre in der Jugendhilfe.
Auch eine BE für Freizeiteinrichtungen wäre sicherer

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Ja

Einrichtungsbegriff aus KJSG war nicht zielführend und schaffte keine Klarheit für Erziehungsstellen (Unterbringung nach § 34 SGB VIII im familiären Kontext) bzw. exkludierte diese oder sie sollten durch § 48a abgedeckt sein?! Konkretisierung des § 48a SGB VIII ist dann ebenfalls notwendig.

Ihre Antwort: 
Ja

Klarstellungsbedarf: Es darf nicht passieren, daß durch veränderte Def bestehende familienanaloge Hilfeangebote plötzlich zu Pflegestellen werden und damit ein nicht unerheblicher Teil der professionellen Angebote dorthin geschoben wird, wo zwar (vordergründig) nicht so teure Entgelte fällig werden, aber eben auch die Bedarfe, die dort aktuell abgedeckt sind, kaum gut gedeckt werden können.

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Unentschieden

Es kommt hierbei auf den Vorschlag an. Mann sollte den Rahmen erweitern ohne Kleinstangebote damit zu vernichten - das ist nicht der Job dieser Anpassung.

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Ja

Es gibt Nachbesserungsbedarf für Waldkindergärten, da hier besondere Voraussetzungen u.a. Beteiligung der Bauaufsicht festgelegt werden müssen.

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Ja

Freizeiteinrichtungen für Kinder und Jugendliche sollten nach meiner Meinung eine Betriebserlaubnis erfordern, da hier ebenfalls Beteiligungs- und Beschwerdemöglichkeiten festgelegt sein sollten. Dies wird dann wie in stationären Einrichtungen per Konzeption und QM geregelt.
Für Betreutes Wohnen von Jugendlichen allein in Wohnungen (nicht Wohngemeinschaft) sollte keine Betriebserlaubnis benötigt werden, der Träger der Maßnahme dennoch eine Konzeption einreichen.

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Ja

Ja, da es in der Praxis Probleme gibt. Die Unsicherheiten betreffen familienanalgoge Angebote, als auch Einrichtungen in dezentraler Struktur mit Erziehungsstellen/Projetstellen,/Individualpäd. Betreuungsstellen/SPLG. Mit einer Legaldef. (im § 7 SGB VIII „Begriffsbestimmungen“) würde auch das Problem der Zuständigkeit für den Abschluss der LQV+EV (§ 78b) für ein organisatorisches Gebilde von mehreren dezentralen stat. Plätzen in SPLG unter dem „Schirm“ eines JH-Trägers behoben werden können.

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Ja

DLT: • Die Regelungen zur Aufsicht sind zu trennen in Betriebserlaubnisverfahren für Kinderta-geseinrichtungen und in solche für alle weiteren Einrichtungen der Kinder- und Jugend-hilfe. Dies soll deutlicher machen, dass auch die Länder aufgefordert sind, ihre Regelun-gen zur Zuständigkeit zu überprüfen und unterschiedlich auszugestalten. Die Landkreise sind geeignete Ebene für die Betriebserlaubnisverfahren von Kindertageseinrichtungen.

Ihre Antwort: 
Ja

DLT: • Die Jugendämter müssen auch auf der gegebenen Rechtslage stärker einbezogen wer-den in Maßnahmen der Landesjugendämter. Dies funktioniert im Rahmen der üblichen Betriebserlaubnisverfahren bereits gut, allerdings ist dies zu ergänzen durch eine enge Einbeziehung bei Krisensituationen in Heimen.

Ihre Antwort: 
Ja

Es sollte klar hervorgehen, dass familienanaloge Unterbringung (nach § 34 SGB VIII) unter den Einrichtungsbegriff fällt, um diese wertvolle Variante der Heimerziehung, insbesondere für junge Kinder- und Jugendliche mit mittel- bis langfristiger Perspektive, mit gewohnten Standards (pädagogische Fachkräfte, Zusammenarbeit mit der Herkunftsfamilie, Fachberatung, Dienst- und Fachaufsicht, Supervision, Dokumentation…) sicherzustellen.

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Unentschieden

Grundsätzlich ist es wichtig, dass durch eine veränderte Definition kleine, familienanaloge Einrichtungen entsprechend dem § 34 SGB VIII (SPLGs, Erziehungsstellen..) nicht aus der Palette der professionellen Angebote herausfallen. Diese kleinen Einrichtungen stellen einen wichtigen und spezifischen Bereich der Heimerziehung dar mit einem im Sozialraum orientierten Setting und konstanten, ausgebildeten Fachkräften.

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Ja

Der Einrichtungsbegriff ist eindeutiger zu definieren.
Zudem ist überlegenswert, zur Sicherung von Qualität und Minimalstandards ein entsprechendes Verfahren für die ambulanten Hilfe zu verankern.

Ihre Antwort: 
Ja

Einrichtungen in dezentraler Struktur, hier individualpädagogische Projektstellen, SPLG, familienanaloge Angebote, Erziehungsstellen benötigen eine Legaldefinition zum Einrichtungsbegriff (Begriffsbestimmung) Auch in Abgrenzung zu §§ 33, 34 SGB VIII. Darüber hinaus könnte damit die Zuständigkeit gemäß §§ 78a ff SGBVIII definiert werden. Trägerstandort mit dezentralen Strukturen.

Ihre Antwort: 
Ja

Heute gibt es famlienanaloge Kleinsteinrichtungen wie Erziehungsstellen nach § 34 SGB VIII betriebserlaubnispflichtig aber auch § 33 SGB VIII fachlich qualifizierte Erziehungsstellen, soz.päd. Lebensgemeinschaften. Beide sollten nach §45 betriebserlaubnispflichtig sein, um die Qualität zu gewährleisten und beide sollten auch unter den Einrichtungsbegriff fallen, um professionell arbeiten zu können. Die Unterscheidungen beider gesetzlicher Stränge ist in der gelebten Praxis ohne Sinn.