Verbesserungen der Kooperation im Kinderschutz
Ausweitung des § 8a (4) Schutzvereinbarung auf weitere Betreuungsformen
Ausweitung des § 8a (4) Schutzvereinbarung auf weitere Betreuungsformen.
Aktuell nur in Bezug auf Einrichtungen die nach dem SGB VIII Leistungen erbringen.
Im Zuge des Ausbaus der Ganztagsbetreuung sind Lücken v.a. bei schulischen Betreuungsangeboten. Auch dortige (auch ehrenamtliche) Mitarbeiter sollten dahingehend geschult/verpflichtet werden, im Verdachtsfall eine "Insofern erfahrene Fachkraft" zur Beratung hinzuziehen zu können/müssen.
Kommentare
am 29. Jan. 2019
um 12:33 Uhr
Qualitätsmanagement der Mitarbeiter
Die "insofern geschulte Fachkraft" hat hier keinerlei Kompetenzen in das Elternrecht einzugreifen, all diese Meldungen sollten ab sofort verboten werden. Der Par. 8a für unfachgerechtes Personal verboten.