Sind die bestehenden rechtlichen Möglichkeiten, Hilfepläne unter Berücksichtigung des Datenschutzes in familiengerichtliche Verfahren einzubringen, ausreichend, oder inwiefern besteht nach Ihrer Einschätzung gesetzlicher Handlungsbedarf?

Zum Hintergrund: Der Hilfeplan ist derzeit in § 36 SGB VIII geregelt.

Kommentare

§ 50 SGB VIII reicht aus, dem FG eine Entscheidungsgrundl. zu liefern. Der HP ist ein sensibles Dokument, das Ressourcen u. Probleme u. die abgeleiteten Ziele beschreibt u. Einblick in intime, oft schambesetzte Familiensituationen gibt. Vertrauen in die Soz.arb. d. JÄ ist Voraussetzung dafür, dass Eltern Probleme eingestehen u. sich für eine Änderung der Situation entscheiden können. HPè, die teilweise sensible Aussagen über Menschen des soz. Umfeld d. Familie enthalten, müssen geschützt sein!

Es besteht kein neuer Regelungsbedarf, da es auch weiterhin eine fachliche Abwägung geben muss ob ich als Jugendamt vertrauliche Details aus einem Hilfeplan in ein Gerichtsverfahren einbringe. Bei Gerichtsverfahren im Gewaltschutz oder Umgang u.a. können mögliche Hilfeplanziele z.B. einer SPFH sehr persönlich auf einen der Elternteile abgestimmt und auch nur diesem und dem Kind bekannt sein. Keine weiteren Formalismen einführen die nichts bringen bzw. die Arbeit erschweren!

Trennung erzeugt bislang strukturell Kindeswohlgefährdung. Das Muster von Paarkonflikten und Länderkonflikten ist sehr ähnlich. Meines Erachtens nach sollte Mediation verpflichtend im Trennungsprozess aufgenommen werden. Das Recht der Eltern auf eskalierende Streitereien zermürbt Kinder und sollte einer Lösungsverpflichtung weichen.

Es besteht aus meiner Sicht absolut kein Handlungsbedarf. Durch die Verpflichtung zur Weitergabe des Hilfeplanes an die Familiengerichte würde der Sinn und Zweck des Hilfeplanverfahrens konterkariert.