§ 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII enthält ein Gebot, Kinder und Jugendliche entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. Kinder und Jugendliche haben nach § 8 Abs. 2 SGB VIII das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt zu wenden. Sie haben nach § 8 Abs. 3 SGB VIII unter den dort genannten Voraussetzungen Anspruch auf Beratung ohne Kenntnis des Personensorgeberechtigten. Weitere Beteiligungsrechte regelt z. B. § 36 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII, wonach vor und während einer Hilfe außerhalb der eigenen Familie unter anderem auch die Kinder und Jugendlichen zu beteiligen sind.
Bereits im Rahmen des Bundeskinderschutzgesetzes (BKiSchG) wurden Beschwerdeverfahren implementiert (siehe § 8b Abs. 2 Nummer 2 SGB VIII und § 45 Abs. 2 Nummer 3 SGB VIII). Die Einrichtung von unabhängigen ombudschaftlichen Beratungsstellen ist bislang nicht im SGB VIII geregelt.
In der bisherigen Diskussion rund kamen beim Thema Beteiligung insbesondere u.a. die folgenden, untenstehenden Fragen auf.
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