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Kinder und Jugendliche in Einrichtungen der Erziehungshilfe haben aufgrund der räumlichen Entfernung vom Elternhaus, durch die sie der Wahrnehmung der elterlichen Erziehungsverantwortung weitgehend entzogen sind, und durch das Zusammenleben mit anderen Kindern, Jugendlichen und dem Fachpersonal, welches eine besondere Nähe erzeugt und gleichzeitig das Risiko für Abhängigkeitsverhältnisse und Machtmissbrauch birgt, ein besonderes Schutzbedürfnis.
Derzeit ist die Heimaufsicht in den §§ 45 ff. SGB VIII geregelt. Die Vorschriften stellen den Betrieb von Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen unter Erlaubnisvorbehalt und beinhalten so zunächst ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Daneben ermächtigen und verpflichten sie den zuständigen Jugendhilfeträger auch zu nachträglicher Kontrolle.
Fragen der Diskussion sind u.a. die Folgenden: