Auslandsmaßnahmen

Mit dem KJSG erfolgt eine Zusammenführung, Konkretisierung und Qualifizierung der Zulässigkeitsregelungen mit dem Ziel, die Qualität der Träger und Hilfen im Bereich der Auslandsmaßnahmen sicherzustellen. Die Regelung zu Auslandsmaßnahmen (§ 38 SGB VIII-E) wurde überwiegend positiv gewürdigt. Einer der wenigen Kritikpunkte: Der Gesetzentwurf verschlechtere die Hilfen für Kinder und Jugendliche und anerkenne Auslandsmaßnahmen nicht hinreichend. Er benachteilige Kinder und Jugendliche beim Zugang zu Auslandsmaßnahmen.